Jeder Hund stammt nun einmal vom Wolf ab und die schlummernden jagdlichen Triebe, seien sie stark oder weniger stark ausgeprägt, bergen immer das Risiko, dass der Drang Beute zu hetzen und zu reißen die Oberhand gewinnt - egal wie brav der Familienvierbeiner auch im häuslichen Umfeld sein mag. Ein zufälliger Reiz, beispielsweise durch abspringendes Rehwild gesetzt, kann schon ausreichen, dass alles Rufen und Pfeifen der Besitzer lediglich auf taube Ohren stößt, obwohl das Tier doch so gut ausgebildet ist…
Eine Anleinpflicht, wie die Jägerstiftung sie fordert, heißt jedoch nicht in letzter Konsequenz, dass Wälder, Wiesen und Felder fortan nicht mehr der Erholung für Mensch und Hund gleichzeitig dienen soll – mitnichten – denn auch an einer entsprechend langen Feldleine kann sich ein Hund richtig gut austoben.
Die Jägerstiftung natur+mensch wird sich für den Wildtierschutz, vor allem während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit gegenüber der Politik stark machen, damit unsere Wildtiere ihren Nachwuchs, in relativer Ruhe und Sicherheit großziehen können.
Dabei brauchen wir ihre Unterstützung! Bitte helfen Sie uns mit Ihrer Spende unsere gemeinsamen Ziele zu erreichen. Wir sind es dem uns anvertrauten Wild schuldig.
HINTERGRUND
Übersicht der bundesweiten gesetzlichen Regelungen zum Thema Anleinen von Hunden außerorts:
1. Keine Regelungen
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen;
2. Temporäre Anleinpflicht
Bremen (in der Zeit vom 15. März bis zum 15. Juli, § 7 (2) Feldordnungsgesetz), Niedersachsen (in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli, § 33 (1) b Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung), Saarland (in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni, § 33 (2) Saarländisches Jagdgesetz), Sachsen-Anhalt (vom 1. März bis 15. Juli, § 28 (2) Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt);
3. Genereller Leinenzwang
Brandenburg (§15 (8) Waldgesetz des Landes Brandenburg), Hamburg (§11 (4) Landeswaldgesetz), Mecklenburg-Vorpommern (§29 (2) Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern), Nordrhein-Westfalen (Leinenzwang nur außerhalb von Wegen, § 2 (3) Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen), Schleswig-Holstein (§ 17 (2) 3), Thüringen (§ 6 (2), Thüringer Waldgesetz).